Hinweise zur Batterieentsorgung
Informationen
R&R Telekommunikation GmbH
Verantwortlicher gemäß § 55 Absatz 2 Rundfunk-Staatsvertrag (RStV)
Tatjana Raitschew
Vertreten durch:
Chief Executive Officer
Tatjana Raitschew
Registernummer: HRB 208911 B
Registergericht: Amtsgericht 14057 Charlottenburg (Berlin)
USt-IdNr.: Auf Anfrage
Unternehmen
R&R Telekommunikation GmbH
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10107 Berlin /Germany
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Web: www.rr-telekommunikation.de
Hinweise zur Batterieentsorgung
Elektro- und Elektronikgeräte –
Informationen für private Haushalte (Online)
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von
Anforderungen an den Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die wichtigsten
sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte
bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten
Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere
nicht in den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel- und Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom
Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät
entnommen werden können, im Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle
vom Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht, soweit Altgeräte einer Vorbereitung zur
Wiederverwendung unter Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den
Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von
Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen
unentgeltlich abgeben. Eine Rücknahmestelle in Ihrer Nähe erfahren Sie unter:
www.take-e-back.de
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m²
für Elektro- und Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals pro Jahr oder
dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.
Dies gilt auch bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn
die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m²
betragen oder die gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m²
betragen. Rücknahmepflichtige Fernabsatz-Vertreiber haben die Rücknahme
grundsätzlich durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung
zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines Altgerätes besteht bei
rücknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues gleichartiges
Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, an einen Endnutzer
abgegeben wird. Wenn ein neues Gerät an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird,
kann das gleichartige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen Abholung übergeben
werden; dies gilt bei einem Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln für Geräte der Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs.
1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger“, „Bildschirmgeräte“ oder „Großgeräte“
(letztere mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50 Zentimeter). Zu einer
entsprechenden Rückgabe-Absicht werden Endnutzer beim Abschluss eines
Kaufvertrages befragt. Außerdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rückgabe bei Sammelstellen der Vertreiber unabhängig vom Kauf eines neuen
Gerätes für solche Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25
Zentimeter sind, und zwar beschränkt auf drei Altgeräte pro Geräteart.
4. Datenschutz-Hinweis
Altgeräte enthalten häufig sensible personenbezogene Daten. Dies gilt insbesondere
für Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik wie Computer und
Smartphones. Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, dass für die Löschung
der Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten jeder Endnutzer selbst verantwortlich
ist.
5. Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“
Das auf den Elektro- und Elektronikgeräten regelmäßig abgebildete
Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne weist darauf hin, dass das
jeweilige Gerät am Ende seiner Lebensdauer getrennt vom
unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen ist.
6. Hinweis zur Abfallvermeidung
Nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/98/EU über Abfälle und ihrer Umsetzung in den
Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Maßnahmen der
Abfallvermeidung grundsätzlich Vorrang vor Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Als
Maßnahmen der Abfallvermeidung kommen bei Elektro- und Elektronikgeräten insbesondere
die Verlängerung ihrer Lebensdauer durch Reparatur defekter Geräte und die Veräußerung
funktionstüchtiger gebrauchter Geräte anstelle ihrer Zuführung zur Entsorgung in Betracht.
Weitere Informationen enthält das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter
Beteiligung der Länder:
https://www.bmu.de/publikation/abfallvermeidungsprogramm-des-bundes-unterbeteiligung-der-laender/
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